Notar H. in S. beteuert haben soll, dass das Verkaufsobjekt – mit Ausnahme des Mangels der losen Natursteinplatten auf dem Balkon im Obergeschoss, welcher den Parteien bekannt und im Kaufvertrag vermerkt gewesen sei – weder in der Vergangenheit noch aktuell Mängel, insbesondere keine wasserbedingten Mängel, aufgewiesen habe oder aufweise. Insofern wird dem Beschuldigten eine Täuschung durch ausdrückliche Erklärung der Mängelfreiheit der Liegenschaft vorgeworfen.