401 StPO). Soweit sich der Beschuldigte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 12. Juli 2022 auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 stützt, so ist festzuhalten, dass dieses vorliegend nicht einschlägig ist, da in casu der Zweck der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gerade nicht einzig darin besteht, Druck auf den Beschuldigten auszuüben.