Ist ein Urteil einmal der Berufungsinstanz unterbreitet, sollen alle Parteien ihrerseits Mängel rügen können. Selbst wer vor der Zustellung des begründeten Entscheides auf selbstständige Berufung verzichtet oder seine Hauptberufung zurückgezogen hat, kann eine Anschlussberufung zur Berufung eines anderen Verfahrensbeteiligten erheben (vgl. zum Ganzen EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 401 StPO).