Berufung zu erheben, verzichtet nicht gleichzeitig auf das Erheben einer Anschlussberufung. So ist denkbar, dass ein Verfahrensbeteiligter sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abfindet, weil er im Interesse eines raschen Abschlusses des Verfahrens, oder weil ihm das Urteil insgesamt (wenn auch nicht in allen Einzelfragen) als annehmbar erscheint, auf eine Berufung verzichtet, sich aber anders entschliesst, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter einzelne Punkte bemängelt. Ist ein Urteil einmal der Berufungsinstanz unterbreitet, sollen alle Parteien ihrerseits Mängel rügen können.