Eine Partei, die sich mit einem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis (wenn auch nicht in allen Einzelpunkten) abfinden kann, verzichtet i.d.R. auf die selbstständige Einlegung eines Rechtsmittels. Legt nun aber eine andere Partei gegen das Urteil eine Berufung ein, so eröffnet ihr die Anschlussberufung die Möglichkeit, die für sie als unbefriedigend empfundenen Punkte doch noch der Berufungsinstanz zur Prüfung zu unterbreiten (Art. 401 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.1). Zur Anschlussberufung legitimiert ist, wer auch zur Erhebung einer Hauptberufung berechtigt ist. Wer darauf verzichtet, selbstständig