1. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 23. Mai 2022 beantragt, dass auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten sei, da diese ihre Berufung wieder zurückgezogen habe und ein Rückzug i.S.v. Art. 386 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO endgültig sei. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 begründete der Beschuldigte den Nichteintretensantrag auch damit, dass Art. 401 StPO einer Partei die Möglichkeit einer Anschlussberufung gebe, wenn die Gegenpartei das Urteil anfechte. Gegenpartei in diesem Verfahren sei jedoch nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Privatkläger A. und B.