3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 23. Mai 2022, dass auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten sei. 3.6. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Juni 2022 ihre Anschlussberufungsbegründung ein. 3.7. Die Privatkläger A. und B. verzichteten mit Schreiben vom 11. Juli 2022 auf die Einreichung einer Antwort auf die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft und reichten mit Eingabe vom 15. Juli 2022 ihre eigene Berufungsbegründung ein.