Grundstück Nr. […] in Q.) sei zur Deckung der Ersatzforderung zu verwerten; sofern die Zivilforderung nicht gutgeheissen oder nicht darauf eingetreten werde, sei der beschlagnahmte Vermögenswert zu verwerten und der Erlös zugunsten des Kantons Aargau einzuziehen. Der Beschuldigte sei zu einer Ersatzforderung zu verpflichten und die Kostenund Entschädigungsfolgen seien zulasten des Beschuldigten zu verlegen. 3.4. Mit Schreiben vom 25. April 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf einen Nichteintretensantrag in Bezug auf die Berufung der Privatkläger A. und B. verzichte.