Die Zivilforderung im Umfange von Fr. 558'671.76 (Fr. 476'664.91 zzgl. 5% Zins seit 1. März 2015 und Fr. 82'006.85) sei gutzuheissen, eventualiter im Grundsatz nach festzustellen und hinsichtlich der genauen Höhe auf den Zivilweg zu verweisen; die Ersatzforderung der Staatsanwaltschaft im Umfange von Fr. 476'664.91 sei gutzuheissen und der Privatklägerschaft, die im Gegenzug ihre Zivilforderung im Umfange der Ersatzforderung an den Staat abtritt, zuzusprechen. Der beschlagnahmte Vermögenswert (Liegenschaft Grundstück Nr. […] in Q.) sei zur Deckung der Ersatzforderung zu verwerten.