4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'431.00 auszubezahlen. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.