3.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 und 2bis sowie §13 AnwT). Mit Kostennote vom 7. Januar 2022 hat er einen Aufwand von 19.75 Stunden und Auslagen von Fr. 147.90 geltend gemacht. Angepasst an die effektive Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist von einem Aufwand von 21 Stunden auszugehen, womit sich ausgehend vom Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 5'135.00 ergibt, die dem Beschuldigten zuzusprechen ist.