Ausgehend von einem totalen Aufwand von 42.95 Stunden und vom Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ergibt sich mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 10'431.00. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem Beschuldigten eine Entschädigung in dieser Höhe auszubezahlen.