Mit zweiter Kostennote vom 27. Oktober 2022 hat der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung ab dem 9. Juli 2022 einen Aufwand von 28.39 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 164.60 geltend gemacht. In der letztgenannten Kostennote ist der Posten «Unterhaltsberechnung vornehmen (Aktenstudium und E-Mail an Klient und an Rechtsanwalt H.)» von 1.5 Stunden zu streichen, da dieser – eine Erklärung dazu fehlt – offensichtlich nicht das Berufungsverfahren betrifft. Ausgehend von einem totalen Aufwand von 42.95 Stunden und vom Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ergibt sich mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 10'431.00.