3.2. Der vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 und 2bis sowie §13 AnwT). Mit Kostennote vom 8. Juli 2022 hat der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung einen Aufwand von 28.39 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 69.50 geltend gemacht. Mit zweiter Kostennote vom 27. Oktober 2022 hat der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung ab dem 9. Juli 2022 einen Aufwand von 28.39 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 164.60 geltend gemacht.