3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wird vollumfänglich gutgeheissen. Unter diesen Umständen sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.