Schlägerei» ausgegangen werden, zumal die Tathandlungen klar erkennbar sind. -8- Selbst wenn vorliegend jedoch von einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen drei Personen auszugehen wäre, hätte sich der Beschuldigte, dessen Handlungen sich darin erschöpft haben, B. von seinem Bruder C.D. zu trennen, gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet und er ist vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.