Es ist darüber hinaus fraglich, ob überhaupt von einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausgegangen werden kann, da es lediglich einen Faustschlag von B., das Wegstossen durch den Beschuldigten sowie zwei versuchte Tritte von C.D. gab und die drei Beteiligten sich danach auch ohne äusseren Zwang voneinander entfernten und auf die Polizei warteten, wobei es zu keiner weiteren Auseinandersetzung kam. Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut, das öffentliche Interesse Schlägereien zu verhindern bzw. dem Zweck bei unübersichtlichen Schlägereien Tathandlungen strafrechtlich erfassen zu können, kann beim vorliegend erstellten Sachverhalt nicht von einer solchen «unübersichtlichen