Sein Verhalten war denn auch nicht geeignet, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Eine psychische Mitwirkung ist darüber hinaus lediglich eine tatbestandsmässige Beteiligung, wenn mindestens drei Personen wechselseitig kämpfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1), was vorliegend nicht der Fall war. Damit ist der Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.