Vorliegend fehlt es jedoch an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen drei Personen. So können zumindest die Handlungen des Beschuldigten nicht als aktive Teilnahme an einer wechselseitigen Auseinandersetzung qualifiziert werden. Er hat B. zwar weggestossen, nachdem dieser seinen Bruder C.D. ins Gesicht geschlagen hat. Dies kann jedoch nicht als Tätlichwerden im Sinne von Art. 133 StGB qualifiziert werden, zumal das Stossen nicht sehr intensiv war. Er hat dies vorgenommen, um seinen Bruder C.D. und sich selbst vor weiteren Schlägen zu schützen und um den Streit zu schlichten.