2.4.2. B. verursachte bei C.D. durch seine physische Einwirkung, nämlich den Faustschlag, Verletzungen der Zähne, welche ohne Weiteres eine einfache Körperverletzung darstellen, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt ist.