37 ff.) ist ebenfalls das Vorliegen diverser Zahnverletzungen bei C.D. erstellt. Gemäss Konsiliarbericht des Spital X. hat er eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung sowie eine Kontusion der Zähne 31, 32, 41, 42 und eine Rissquetschwunde am -7- linken Mundwinkel erlitten (UA act. 37). Nicht erstellt ist aufgrund von inkonsistenten Aussagen hingegen, dass der Beschuldigte B. getreten haben soll. Unerheblich für den Sachverhalt ist darüber hinaus, ob es vorgängig einen handfesten Streit bzw. Beleidigungen und Drohungen zwischen den Personen gegeben hat oder nicht.