Zusammengefasst wurde von allen drei beteiligten Personen ausgesagt, dass C.D. nach dem Faustschlag insgesamt zweimal mit dem Fuss in Richtung von B. getreten habe, wobei er ihn nicht oder nicht richtig getroffen habe. Der Beschuldigte habe B. mit der Hand weggestossen. Die Brüder D. seien dann in Richtung von B. gegangen, wobei der Beschuldigte zurückgewichen sei. Auf diese übereinstimmenden Aussagen ist abzustellen. Gestützt auf einen Konsiliarbericht des Spital X. sowie diverse Arztund Krankenkassenabrechnungen (vgl. UA act. 37 ff.) ist ebenfalls das Vorliegen diverser Zahnverletzungen bei C.D. erstellt.