87, UA act. 112). Diese Punkte können jedoch infolge Inkonsistenz der Aussagen nicht als erstellt gelten. Weiter gab er an, seine Jacke ausgezogen zu haben, als die Brüder auf ihn zugegangen seien, um einen allfälligen Messerangriff abwehren zu können (GA act. 155 f. Verfahren SST.2022.117). Sämtliche Personen gaben schliesslich an, man habe sich nach diesen Geschehnissen voneinander entfernt und auf die Polizei gewartet, ohne dass etwas gesprochen worden sei oder es weitere Tätlichkeiten gegeben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, 14 und 29).