Die genauen Handlungen des Beschuldigten, C.D. und B. sind beweismässig zu erstellen, um zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand des Raufhandels erfüllt hat. 2.4. 2.4.1. Die Aussagen zum Tatgeschehen des Beschuldigten, C.D. und B. decken sich weitestgehend. Alle drei gaben an, der Schlag von B. gegen C.D. sei der erste körperliche Kontakt gewesen und dieser sei erfolgt, nachdem sich B. nach einer längeren Diskussion zunächst wenige Meter von der Gruppe entfernt habe und kurz darauf zurückgekehrt sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f., 25 und 31).