Der angeklagte Sachverhalt an sich wird vom Beschuldigten in den wesentlichen Punkten anerkannt. Es ist unbestritten, dass es am 20. Juni 2020 um ca. 03:30 Uhr vor der Tankstelle auf der Autobahnraststätte der Gemeinde U. nach einem längeren verbalen Disput zwischen dem Beschuldigten bzw. C.D. und B. zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, anlässlich welcher B. C.D., den Bruder des Beschuldigten, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm dadurch mehrere Zahnverletzungen zugefügt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.).