2.3. Der Beschuldigte bestreitet, sich des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig gemacht zu haben. Es habe namentlich zu keinem Zeitpunkt eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen drei Personen stattgefunden, weshalb auch die Grundvoraussetzungen eines Raufhandels nicht erfüllt seien und sein Handeln straflos zu bleiben habe. Die Vorinstanz habe weiter verkannt, dass er anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen B. und C.D. lediglich in Ausübung von Notwehrhilfe gehandelt habe und ansonsten passiv geblieben sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 ff. und Berufungsbegründung S. 9 f.).