Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach Art. 133 StGB auch strafbar, wer sich erst nach Eintritt der Strafbarkeitsbedingung beteiligt. Erforderlich ist, dass das Verhalten der betreffenden Person in einer zeitlich und örtlich einheitlichen Beziehung zu der Auseinandersetzung steht, in deren Verlauf die Verletzung verursacht worden ist (vgl. BGE 139 IV 168 E. 1.1.4). -5-