Es muss eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen bestehen, die daran aktiv teilnehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019). Kein Beteiligter ist, wer ausschliesslich passiv bleibt und nicht tätlich wird (BGE 131 IV 150 E. 2 mit Hinweisen). Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss.