2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (Strafbefehl vom 6. Juli 2022, vgl. GA act. 3) in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, er habe B. am 20. Juni 2020 zwischen ca. 03:00 und 03:30 Uhr von C.D. (Bruder des Beschuldigten) weggestossen und ihn getreten, nachdem dieser C.D. ins Gesicht geschlagen und ihm dabei mehrere Zahnverletzungen zugefügt habe. Danach sei er zusammen mit C.D. auf B. zugegangen und habe diesen zurückgedrängt, während C.D. ihn mehrfach gegen den Körper getreten habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig.