3.2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2020 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 20. Mai 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 liess sich der Beschuldigte erneut vernehmen.