Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 1'854.00 auferlegt. Die Kosten gemäss lit. b gehen zu Lasten des Staats. -3- 4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm gleichentags zugestellte Urteilsdispositiv vom 10. Januar 2022 an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 22. März 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. April 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.