Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.74 (ST.2021.93; StA.2020.3530) Urteil vom 9. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A.D._____, geboren am [tt.mm.1987], von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Huber, […] Gegenstand Raufhandel -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 6. Juli 2021 wegen Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'400.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe. 1.2. Auf Einsprache des Beschuldigten vom 9. Juli 2021 hin überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl am 18. August 2021 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung der Hauptverhandlung. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen fällte am 10. Januar 2022 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 50.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 2'500.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die Anklagegebühr (inkl. nicht verrechenbarer Polizeikostenrapporte) wird auf Fr. 700.00 festgelegt und dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00 b) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 323.00 c) den Spesen von Fr. 54.00 Total Fr. 2'177.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 1'854.00 auferlegt. Die Kosten gemäss lit. b gehen zu Lasten des Staats. -3- 4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm gleichentags zugestellte Urteilsdispositiv vom 10. Januar 2022 an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 22. März 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. April 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2020 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 20. Mai 2022 die schriftliche Berufungs- begründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 liess sich der Beschuldigte erneut vernehmen. 3.6. Mit Verfügung vom 8. September wurde das bis dahin in der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau hängige Berufungs- verfahren SST.2022.74 an die 1. Strafkammer desselben Gerichts über- wiesen und die Durchführung einer gemeinsamen Berufungsverhandlung und Beurteilung mit dem Verfahren SST.2022.117 i.S. B. angeordnet. 3.7. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Oktober 2022 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. B. (SST.2022.74) statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig gesprochen und ihn dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (Strafbefehl vom 6. Juli 2022, vgl. GA act. 3) in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, er habe B. am 20. Juni 2020 zwischen ca. 03:00 und 03:30 Uhr von C.D. (Bruder des Beschuldigten) weggestossen und ihn getreten, nachdem dieser C.D. ins Gesicht geschlagen und ihm dabei mehrere Zahnverletzungen zugefügt habe. Danach sei er zusammen mit C.D. auf B. zugegangen und habe diesen zurückgedrängt, während C.D. ihn mehrfach gegen den Körper getreten habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig. 2.2. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Es handelt sich um eine wechselseitige tätliche Auseinander- setzung von mindestens drei Personen. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Es muss eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen bestehen, die daran aktiv teilnehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019). Kein Beteiligter ist, wer ausschliesslich passiv bleibt und nicht tätlich wird (BGE 131 IV 150 E. 2 mit Hinweisen). Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach Art. 133 StGB auch strafbar, wer sich erst nach Eintritt der Strafbarkeitsbedingung beteiligt. Erforderlich ist, dass das Verhalten der betreffenden Person in einer zeitlich und örtlich einheitlichen Beziehung zu der Auseinandersetzung steht, in deren Verlauf die Verletzung verursacht worden ist (vgl. BGE 139 IV 168 E. 1.1.4). -5- 2.3. Der Beschuldigte bestreitet, sich des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig gemacht zu haben. Es habe namentlich zu keinem Zeitpunkt eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen drei Personen statt- gefunden, weshalb auch die Grundvoraussetzungen eines Raufhandels nicht erfüllt seien und sein Handeln straflos zu bleiben habe. Die Vorinstanz habe weiter verkannt, dass er anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen B. und C.D. lediglich in Ausübung von Notwehrhilfe gehandelt habe und ansonsten passiv geblieben sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 ff. und Berufungsbegründung S. 9 f.). Der angeklagte Sachverhalt an sich wird vom Beschuldigten in den wesentlichen Punkten anerkannt. Es ist unbestritten, dass es am 20. Juni 2020 um ca. 03:30 Uhr vor der Tankstelle auf der Autobahnraststätte der Gemeinde U. nach einem längeren verbalen Disput zwischen dem Beschuldigten bzw. C.D. und B. zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, anlässlich welcher B. C.D., den Bruder des Beschuldigten, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm dadurch mehrere Zahn- verletzungen zugefügt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.). Die genauen Handlungen des Beschuldigten, C.D. und B. sind beweis- mässig zu erstellen, um zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand des Raufhandels erfüllt hat. 2.4. 2.4.1. Die Aussagen zum Tatgeschehen des Beschuldigten, C.D. und B. decken sich weitestgehend. Alle drei gaben an, der Schlag von B. gegen C.D. sei der erste körperliche Kontakt gewesen und dieser sei erfolgt, nachdem sich B. nach einer längeren Diskussion zunächst wenige Meter von der Gruppe entfernt habe und kurz darauf zurückgekehrt sei (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 5 f., 25 und 31). Der Beschuldigte gab an, dass er, nachdem B. in das Gesicht seines Bruders, C.D., geschlagen habe, B. weggestossen habe. Er sei von der Motorhaube seines Autos aufgestanden und habe B. sodann mit der Hand weggestossen, wobei sein Bruder diesen gleichzeitig auch weggestossen habe. Er habe dies gemacht, um seinen Bruder und auch sich selbst zu schützen und eine Eskalation zu verhindern. Sein Bruder – und nicht er – habe B. mit dem Fuss weggestossen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27 ff., UA act. 169). Nachdem er B. weggestossen habe, sei dieser ein paar Schritte zurückgewichen und habe die Jacke ausgezogen. In der Folge sei er auf B. zugegangen, wobei er eine Hand in der Hosen- bzw. Jacken- tasche gehabt habe und in der anderen Hand eine Zigarette gehabt und geraucht habe (UA act. 169, GA act. 56, Protokoll Berufungsverhandlung S. 27 ff.). -6- C.D. führte aus, er habe nach dem Schlag insgesamt zweimal gegen den Körper von B. getreten bzw. habe er ihn mit dem Fuss weggestossen. Dabei habe er ihn im Bereich der rechten Hüfte getroffen. Sein Bruder habe B. mit der Hand weggestossen bzw. ihn weggezerrt. Er selbst habe B. weggestossen, da er gedacht habe, dieser werde nochmals zuschlagen. Es habe dann aber aufgehört (UA act. 135 und 146, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 6 f.). B. gab an, dass er nicht wisse, ob er von den Brüdern getroffen worden sei. Er sei durch diese jedenfalls nicht verletzt worden. C.D. habe jedoch versucht, ihn wegzuschubsen. Ob er ihn auch habe angreifen wollen, könne er nicht beurteilen. Im Nachhinein habe C.D. versucht, ihn zu kicken. Sein Bruder, der Beschuldigte, sei ausgewichen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 14). Zeitweise hatte er zwar angegeben, der Beschuldigte habe ihn an die linke Rippe geschlagen und er habe einen Kratzer davongetragen. Sodann hat er einen versuchten Haken gegen den Kopf durch den Beschuldigten geschildert (UA act. 87, UA act. 112). Diese Punkte können jedoch infolge Inkonsistenz der Aussagen nicht als erstellt gelten. Weiter gab er an, seine Jacke ausgezogen zu haben, als die Brüder auf ihn zugegangen seien, um einen allfälligen Messerangriff abwehren zu können (GA act. 155 f. Verfahren SST.2022.117). Sämtliche Personen gaben schliesslich an, man habe sich nach diesen Geschehnissen voneinander entfernt und auf die Polizei gewartet, ohne dass etwas gesprochen worden sei oder es weitere Tätlichkeiten gegeben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, 14 und 29). Die weiteren zu den Ereignissen befragten Personen (E., F. und G. [Letzterer war beim Vorfall nicht anwesend und machte nur Aussagen vom Hörensagen]) machten keine sachdienlichen Aussagen zu den Beteiligungen am Raufhandel, sondern bestätigten lediglich die Begleit- umstände der Auseinandersetzung sowie den Faustschlag von B. in das Gesicht von C.D.. Zusammengefasst wurde von allen drei beteiligten Personen ausgesagt, dass C.D. nach dem Faustschlag insgesamt zweimal mit dem Fuss in Richtung von B. getreten habe, wobei er ihn nicht oder nicht richtig getroffen habe. Der Beschuldigte habe B. mit der Hand weggestossen. Die Brüder D. seien dann in Richtung von B. gegangen, wobei der Beschuldigte zurückgewichen sei. Auf diese übereinstimmenden Aussagen ist abzu- stellen. Gestützt auf einen Konsiliarbericht des Spital X. sowie diverse Arzt- und Krankenkassenabrechnungen (vgl. UA act. 37 ff.) ist ebenfalls das Vorliegen diverser Zahnverletzungen bei C.D. erstellt. Gemäss Konsiliar- bericht des Spital X. hat er eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung sowie eine Kontusion der Zähne 31, 32, 41, 42 und eine Rissquetschwunde am -7- linken Mundwinkel erlitten (UA act. 37). Nicht erstellt ist aufgrund von inkonsistenten Aussagen hingegen, dass der Beschuldigte B. getreten haben soll. Unerheblich für den Sachverhalt ist darüber hinaus, ob es vorgängig einen handfesten Streit bzw. Beleidigungen und Drohungen zwischen den Personen gegeben hat oder nicht. 2.4.2. B. verursachte bei C.D. durch seine physische Einwirkung, nämlich den Faustschlag, Verletzungen der Zähne, welche ohne Weiteres eine einfache Körperverletzung darstellen, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Vorliegend fehlt es jedoch an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen drei Personen. So können zumindest die Handlungen des Beschuldigten nicht als aktive Teilnahme an einer wechselseitigen Auseinandersetzung qualifiziert werden. Er hat B. zwar weggestossen, nachdem dieser seinen Bruder C.D. ins Gesicht geschlagen hat. Dies kann jedoch nicht als Tätlichwerden im Sinne von Art. 133 StGB qualifiziert werden, zumal das Stossen nicht sehr intensiv war. Er hat dies vorgenommen, um seinen Bruder C.D. und sich selbst vor weiteren Schlägen zu schützen und um den Streit zu schlichten. Danach ging er lediglich noch auf B. zu, wobei er zeitweise eine Zigarette in der einen Hand hielt bzw. seine Hände in den Hosentaschen hatte, was seine Passivität verdeutlicht. Er teilte keine Schläge aus und das Wegstossen hat die Schwelle zu einer Tätlichkeit nicht erreicht. Sein Handeln ist insgesamt als passiv zu bezeichnen. Sein Verhalten war denn auch nicht geeignet, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Eine psychische Mitwirkung ist darüber hinaus lediglich eine tatbestandsmässige Beteiligung, wenn mindestens drei Personen wechselseitig kämpfen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1), was vorliegend nicht der Fall war. Damit ist der Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Es ist darüber hinaus fraglich, ob überhaupt von einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausgegangen werden kann, da es lediglich einen Faustschlag von B., das Wegstossen durch den Beschuldigten sowie zwei versuchte Tritte von C.D. gab und die drei Beteiligten sich danach auch ohne äusseren Zwang voneinander entfernten und auf die Polizei warteten, wobei es zu keiner weiteren Auseinandersetzung kam. Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut, das öffentliche Interesse Schlägereien zu verhindern bzw. dem Zweck bei unübersichtlichen Schlägereien Tat- handlungen strafrechtlich erfassen zu können, kann beim vorliegend erstellten Sachverhalt nicht von einer solchen «unübersichtlichen Schlägerei» ausgegangen werden, zumal die Tathandlungen klar erkennb- ar sind. -8- Selbst wenn vorliegend jedoch von einer wechselseitigen Auseinander- setzung zwischen drei Personen auszugehen wäre, hätte sich der Beschuldigte, dessen Handlungen sich darin erschöpft haben, B. von seinem Bruder C.D. zu trennen, gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet und er ist vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wird vollumfänglich gutgeheissen. Unter diesen Umständen sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Der vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 und 2bis sowie §13 AnwT). Mit Kostennote vom 8. Juli 2022 hat der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung einen Aufwand von 28.39 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 69.50 geltend gemacht. Mit zweiter Kostennote vom 27. Oktober 2022 hat der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung ab dem 9. Juli 2022 einen Aufwand von 28.39 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 164.60 geltend gemacht. In der letztgenannten Kostennote ist der Posten «Unterhaltsberechnung vornehmen (Aktenstudium und E-Mail an Klient und an Rechtsanwalt H.)» von 1.5 Stunden zu streichen, da dieser – eine Erklärung dazu fehlt – offensichtlich nicht das Berufungs- verfahren betrifft. Ausgehend von einem totalen Aufwand von 42.95 Stunden und vom Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ergibt sich mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 10'431.00. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem Beschuldigten eine Entschädigung in dieser Höhe auszubezahlen. 3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte vorliegend freigesprochen wird und er die Einleitung des Verfahrens auch nicht rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert -9- hat (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 und 2bis sowie §13 AnwT). Mit Kostennote vom 7. Januar 2022 hat er einen Aufwand von 19.75 Stunden und Auslagen von Fr. 147.90 geltend gemacht. Angepasst an die effektive Dauer der erst- instanzlichen Hauptverhandlung ist von einem Aufwand von 21 Stunden auszugehen, womit sich ausgehend vom Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 5'135.00 ergibt, die dem Beschuldigten zuzuspre- chen ist. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'431.00 auszubezahlen. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'135.00 auszubezahlen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen