3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 488.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Zustellung an: […] - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).