1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 600.00, einer Anklagegebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 47.00, insgesamt Fr. 1'047.00, werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von 976.20 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 1'612.00 werden auf die Staatskasse genommen.