Der Verteidiger der Beschuldigten hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht. Die Beschuldigte mandatierte ihren Verteidiger am 3. November 2021 (vgl. GA act. 51) und somit kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. November 2021. Schriftliche Eingaben durch die Verteidigung sind im erstinstanzlichen Strafverfahren (mit Ausnahme der Berufungsanmeldung vom 14. Dezember 2021) keine erfolgt. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte knapp zwei Stunden, wobei das Plädoyer der Verteidigung ca. zwei Protokollseiten umfasste. Die Untersuchungsakten waren mit 112 Seiten überschaubar, wobei sich auch die Komplexität der Vorwürfe in Grenzen gehalten hat.