9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich freigesprochen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit folglich auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Ausgangsgemäss sind der Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwendungen zu ersetzten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).