Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Mitbeschuldigte B. im obergerichtlichen Verfahren SST.2022.72 ebenfalls durch Rechtsanwalt Pierino Orfei vertreten wurde, wobei diesem Verfahren der identische Sachverhalt zugrunde lag und die deckungsgleichen Aufwendungen zu entschädigen sind. Im vorliegenden Fall erscheint unter Mitberücksichtigung der notwendigen Kontakte mit der Beschuldigten und dem Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen ein Aufwand von 2 Stunden angemessen. Zuzüglich der Auslagen von praxisgemäss 3% (ausmachend Fr. 13.20) und 7.7% MWST (ausmachend Fr. 34.90) ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 488.10.