Sowohl die Berufungserklärung wie auch die Berufungsbegründung erfolgten mit Eingabe vom 10. März 2022 (recte: 10. April 2022) und umfassten knapp zwei Seiten, wobei keine weiteren Eingaben durch die Beschuldigte erfolgten und keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Mitbeschuldigte B. im obergerichtlichen Verfahren SST.2022.72 ebenfalls durch Rechtsanwalt Pierino Orfei vertreten wurde, wobei diesem Verfahren der identische Sachverhalt zugrunde lag und die deckungsgleichen Aufwendungen zu entschädigen sind.