7.4.2. Mit der Bezeichnung von D. als Lügner hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, da die inkriminierte Äusserung geeignet ist, die Ehre von D. zu verletzen, wobei sie als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist. Die Beschuldigte nahm mit der inkriminierten Äusserung mindestens in Kauf, eine ehrverletzende Mitteilung zu verfassen, wobei sie wusste, dass das Schlichtungsgesuch D. zugestellt würde, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist.