7.4. 7.4.1. Im Übrigen hat sich die Beschuldigte mit ihrer Äusserung "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" auch nicht der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldigt gemacht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.2. und E. 3.3.).