Die Ehre von D. und damit das geschützte Rechtsgut hätte in weit gravierender Art und Weise verletzt werden können. Im Ergebnis erbringt die Beschuldigte hinsichtlich ihrer Aussage, dass es sich bei der Kündigung um eine Rachekündigung gehandelt habe und D. lüge (" […] - 13 - Zudem lügt er wie gedruckt. […]"), wenn er das abstreite, den Entlastungsbeweis. Die Beschuldigte ist nach Würdigung der gemachten Ausführungen freizusprechen.