Die Beschuldigte sah sich folglich gezwungen, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ihren Standpunkt nachdrücklich darzulegen und bezeichnete D. in diesem Zusammenhang als Lügner (vgl. E. 6.2.), wobei die Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände von der Wahrheit ihrer ehrverletzenden Aussagen ausgehen durfte (vgl. E. 7.3.1.). Dabei bezog sich die inkriminierte Äusserung im Schlichtungsgesuch ausschliesslich auf die mietrechtlichen Themen und insbesondere auf die ausgesprochene Kündigung (vgl. E. 6.4.2.), was sich auch für die Mitglieder der Schlichtungsbehörde ohne weiteres aus dem Schlichtungsgesuch ergab.