7.3.2. Nachdem die Beschuldigte hinsichtlich ihrer Aussage "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" den Entlastungsbeweis erbringen kann, gilt es weiter zu berücksichtigen, dass die Kündigung (vgl. E. 7.3.1.) das mietrechtliche Schlichtungsverfahren massgeblich zu Ungunsten der Beschuldigten hätte beeinflussen können. Die Beschuldigte sah sich folglich gezwungen, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ihren Standpunkt nachdrücklich darzulegen und bezeichnete D. in diesem Zusammenhang als Lügner (vgl. E. 6.2.), wobei die Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände von der Wahrheit ihrer ehrverletzenden Aussagen ausgehen durfte (vgl. E. 7.3.1.).