Dass die Vorwürfe der Beschuldigten nicht abwegig waren, zeigt sich schliesslich in der Vereinbarung vom 29. März 2021 vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, in welcher die Kündigung vom 22. Dezember 2020 für ungültig erklärt wurde (UA act. 56). Bezüglich dieses Vorwurfs gelingt der Beschuldigten der Entlastungsbeweis, was auch bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.3.4.).