Mit anderen Worten erfolgte die Kündigung des Mietverhältnisses einen Tag nach der Androhung seitens der Beschuldigten, die Schlichtungsbehörde anzurufen sowie den Mietzins zu hinterlegen. Unter Würdigung dieser chronologischen Abfolge sowie des Umstands, dass zwischen den Parteien seit längerer Zeit Differenzen bestanden, hatte die Beschuldigte ernsthafte Gründe davon auszugehen, dass die Kündigung aus Rache erfolgte und zur Verschleierung dieses Umstandes durch D. vordatiert wurde.