Die Beschuldigte stellte in ihrer E-Mail in Aussicht, die Angelegenheit durch die Mietschlichtungsstelle beurteilen zu lassen sowie den Mietzins zu hinterlegen. Das Kündigungsschreiben von D. ist vom 21. Dezember 2020 datiert, wurde der Post jedoch erst am 22. Dezember 2020 um 14:32 Uhr übergeben (UA act. 95 f.). Mit anderen Worten erfolgte die Kündigung des Mietverhältnisses einen Tag nach der Androhung seitens der Beschuldigten, die Schlichtungsbehörde anzurufen sowie den Mietzins zu hinterlegen.