Schlichtungsbehörde aus, dass er eine Kopie dieser E-Mail mit Einschreiben vom 28. Dezember 2020 erhalten habe (UA act. 83 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die E-Mail vom 21. Dezember 2021 sei nicht authentisch, womit vorliegend zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie am 21. Dezember 2021 an D. versandt wurde, zumal D. die Kenntnisnahme des Inhalts nicht bestreitet, sondern lediglich in Abrede stellt, am 21. Dezember 2021 eine entsprechende E-Mail erhalten zu haben. Die Beschuldigte stellte in ihrer E-Mail in Aussicht, die Angelegenheit durch die Mietschlichtungsstelle beurteilen zu lassen sowie den Mietzins zu hinterlegen.