7.3. 7.3.1. Die Beschuldigte bringt vor, dass D. das Datum der Kündigung des Mietverhältnisses gefälscht habe, um den Anschein zu erwecken, es habe sich nicht um eine Rachekündigung gehandelt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.3.4.; UA act. 74 [wobei das Schreiben durch B. unterschrieben wurde, aber offensichtlich auch im Namen der Beschuldigten erfolgte]). Den Akten ist eine vom 21. Dezember 2020 datierte E-Mail des Beschuldigten an D. zu entnehmen (UA act. 106 [wobei die E-Mail durch B. verfasst wurde, aber offensichtlich auch im Namen der Beschuldigten erfolgte]). D. führte hierzu in seiner Stellungnahme an die - 12 -