7.2.2. Wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten, ist der Gutglaubensbeweis erbracht. Dabei genügt gute Treue nicht. Er muss zusätzlich nachweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen für wahr zu halten. Denn wer die Ehre eines anderen verletzt, untersteht einer Sorgfaltspflicht (BGE 124 IV 149 E. 3b). Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 118 IV 153 E. 4c).