Indem die Beschuldigte die inkriminierte Äusserung in einen direkten Kontext zur mietrechtlichen Streitigkeit und insbesondere zum erfolgten Kündigungsgrund setzte, ist davon auszugehen, dass sie die Äusserung nicht (nur) zum Zweck verfasste, D. in einem schlechten Licht darzustellen, sondern vielmehr ihren Standpunkt für ihr Begehren um "Aufhebung der Kündigung vom 21. Dezember 2020" zu untermauern versuchte. Bereits unter Berücksichtigung dieses Umstands und der Tatsache, dass die Zulassung zum Entlastungsbeweis die Regel darstellt und nur ausnahmsweise verwehrt wird, ist die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen (vgl.